Wann müssen Sie den Studienbeitrag auf jeden Fall bezahlen?
- Wenn Sie die Studienzeit um mehr als zwei Semester pro Abschnitt überschritten haben und Sie keinen der unten angeführten Erlassgründe in Anspruch nehmen können.
- Wenn Sie aus einem Land kommen, das kein EU-Staat ist und auch nicht EU-Staaten gleichgestellt ist und Sie nicht den Status als Konventionsflüchtling haben.
Die „vorgesehene Studienzeit“ ist jene, die im Curriculum für das jeweilige
Studium vorgesehen ist. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien.
Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die „vorgesehene Studiendauer“ auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Studiums. Eine allfällige Gliederung von Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien in Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.
- Bei Mehrfach-Studien: Studierende, die zu mehreren Studien – entweder an derselben oder an einer anderen Universität – zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag einmalig entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht.