Wann ist der Erlass des Studienbeitrags möglich

- Absolvierung des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder des Doktoratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
- Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten durch Krankheit oder Schwangerschaft.
- Überwiegende Betreuung von Kindern bis zu deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt.
- Erwerbstätigkeit zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. (nach § 5 Abs. 2 ASVG für 2010: 5.128,62 Euro)
- Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %.

Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:

Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur

Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt.

Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des/der betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung des/der betreuenden Studierenden.

Erwerbstätigkeit: Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes.

Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes.



Fußzeile: