Studienbeiträge
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011 (G 10/11, V 6/11-10) wurden einzelne Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) den Studienbeitrag, sogenannte Studiengebühren, betreffend mit Wirkung 1. März 2012 aufgehoben (BGBl. I Nr. 45/2011).
Eine Neuregelung der Materie ist bisher nicht erfolgt.
Folgende Universitäten haben die autonome Einhebung von Studienbeiträgen ab dem Wintersemester 2012/13 beschlossen: Universität Wien, Universität Graz, Universität Linz, Technische Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien, Veterinärmedizinische Universität Wien sowie Universität Mozarteum Salzburg.
Inhaltlich werden damit für die betreffenden Universitäten Studienbeiträge in der Form wie schon vor dem 1. März 2012 eingehoben. Danach haben – von Ausnahmen abgesehen – Studierende, die die vorgesehene Studiendauer und eine Toleranzfrist überschreiten, sowie drittstaatsangehörige Studierende Beiträge zu entrichten.
Der Studierendenbeitrag, sogenannter ÖH-Beitrag, ist jedenfalls weiterhin zu zahlen.
ACHTUNG
Ohne Zahlung des ÖH-Beitrags kann keine Zulassung zum Studium oder Meldung der Fortsetzung des Studiums wirksam erfolgen.
Für die Einhebung von Studienbeiträgen an den Pädagogischen Hochschulen (es gibt für die beiden Studienabschnitte je ein Toleranzsemester) gelten ähnliche Regelungen wie für universitäre Studien.